Satzung

Eine Satzung bildet die rechtliche Grundlage für die Existenz des Vereins. In ihr werden alle wesentlichen Regularien festgelegt, sie ist sozusagen das 'Gesetz' des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und beim zuständigen Vereinsregistergericht zur Eintragung eingereicht. Im Februar 2015 beschloss die Mitgliederversammlung eine Neufassung der Satzung. Dies war nötig geworden, weil sich nach einem Jahr praktischer Arbeit einige Formulierungen als unpraktikabel erwiesen oder schlichtweg einige Regelungen - wie zum Beispiel zur Ernennung von Ehrenmitgliedern - in der ersten Fassung nicht berücksichtigt wurden. Die derzeit gültige Satzung lautet wie folgt:
 
Satzung des Vereins „PRO VELTEN"

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Name des Vereins ist PRO VELTEN
(2) Der Sitz des Vereins ist Velten
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Aufgabe des Vereins ist es in erster Linie, Bildungsarbeit über Veranstaltungen, Publikationen oder in anderer Weise zu Fragen der ökonomischen, kulturellen, politischen, ökologischen und sozialen Situation in Velten zu leisten. Daneben bietet der Verein interessierten Bürgerinnen und Bürgern ein Informations- und Kommunikationsforum, das zum besseren Verständnis der Probleme und Interessenlagen in Velten und zu einem freien Meinungs- und Erfahrungsaustausch zum gegenseitigen Nutzen beitragen soll.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. die Förderung der politischen und gesellschaftlichen Partizipation der in Velten lebenden Bürgerinnen und Bürger mittels Organisation und Bereitstellung von Kampagnen und Instrumenten wie z.B. Petitionen, E-Mail-Aktionen, Anfragen und Anzeigen
b. Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zur Stärkung der kommunalen oder kulturellen Identität der Einwohner Veltens
c. das Aufgreifen der Einwohnerinteressen und die Förderung der Einwohneraktivitäten mit dem Ziel, das Wohn- und Lebensumfeld in Velten zu erhalten und zu verbessern
d. die Sammlung von Sach- und Geldspenden und Einwerben von Sponsorenleistungen für die Durchführung zielführender Veranstaltungen und Projekte
e. Bildung eines Bürgerfonds zur Förderung ehrenamtlichen Engagements in den Bereichen Bildung, Kultur, Politik, Wissenschaft, Religion, Natur- und Umweltschutz, Freizeit und Sport im Besonderen
f. Maßnahmen zur Imageverbesserung der Stadt Velten durch Öffentlichkeits- und Pressearbeit
g. aktive Teilnahme an Prozessen der politischen Willensbildung


§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine Zwecke im Sinne der Förderung politischer Parteien und deren Programmen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen können nur Fördermitglied des Vereins werden, sie verfügen über kein Stimmrecht.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind die aktiv im Verein mitwirkenden Mitglieder. Fördernde Mitglieder beteiligen sich nicht aktiv am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch ideell, materiell oder finanziell in seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern und den Ehrenmitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedoch ausdrücklich erwünscht.
Zum Ehrenmitglied kann eine natürliche Person ernannt werden, die sich in herausragender Weise aktiv, ideell oder materiell um den Verein verdient gemacht hat. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, kann es seine ordentliche Mitgliedschaft aufgeben oder diese mit allen Rechten und Pflichten beibehalten.
(3) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist. In besonderen und begründeten Härtefällen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglieder in Einzelfällen von der Beitragspflicht befreit werden. Ehrenmitglieder sind generell von der Beitragspflicht befreit.
(4) Ist das Mitglied trotz mindestens zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags mehr als drei Monate in Verzug, so ruhen die Mitgliedsrechte.
(5) Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1 ½ fache Jahresbeitrag sein. Die Erhebung einer Umlage ist im Geschäftsjahr nur maximal einmal möglich. Von Ehrenmitgliedern darf keine Umlage erhoben werden.
(6) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme zu entscheiden hat. Der Vorstand entscheidet über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt des Mitglieds
b. Ausschluss des Mitglieds
c. Tod des Mitglieds
d. Niederlegung der Ehrenmitgliedschaft durch das Ehrenmitglied
(8) Der Austritt aus dem Verein sowie die Niederlegung der Ehrenmitgliedschaft kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende erklärt werden.
(9) Der Ausschluss des Mitglieds kann durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen werden wenn
a. das Mitglieds gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
b. mit mehr als drei Monatsmitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat
(10) Vor Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied das Recht auf Gehör auf der Mitgliederversammlung einzuräumen.
(11) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.


§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- dem Beisitzer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
(4) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.


§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliedersammlung statt.
(3) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/Adresse gerichtet war.
(4) Die Ergänzung der Tagesordnung ist durch ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich zu beantragen. Über den Ergänzungsantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen.
(8) Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
- die Entgegennahme der Vorstandsberichte
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme der Jahresrechnung
- Benennung von Rechnungsprüfern
- Entlastung des Vorstandes
- Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Beschluss über die Erhebung einer Umlage
(10) Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer zu unterzeichnen.
(12) Sofern der Verein eigene regelmäßige Publikationen betreibt (z.B. Vereinszeitung, Schaukasten, Internetauftritt), sind die Protokolle für jedermann zugänglich zu veröffentlichen.
(13) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Personen zur Ernennung als Ehrenmitglieder vorschlagen.


§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/4 der Mitglieder verlangt wird.
(2) Es gelten die gleichen Regelungen wie nach § 7


§9 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliedschaft werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
- Name, Vorname
- Geburtsname, -datum, - ort
- Adresse
- Bankverbindung
- Foto
(2) Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(3) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder auf Vereinspublikationen nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in und eine/n stellvertretende/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.


§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾ Mehrheit.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Velten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 12 Anmerkung zur Eintragung
Stehen der Eintragung im Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenhändig durchzuführen.


§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 20.02.2015 in Kraft.


Velten, den 20.02.2015